Art. 28 – Aufhebung

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(1)Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
(3)Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben. Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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