Art. 3 – Definitionen

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;
2.„Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;
3.„Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;
4.„Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;
5.„Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;
6.„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;
7.„Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;
8.„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen;
9.„Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;
10.„Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;
11.„Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;
12.„Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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