Art. 1

REG_2009_246 · über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(1)Die Kommission kann im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linien-reedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.
(2)Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwen-dung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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