ErwGr. 5

REG_2009_272 · zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen allgemeinen Maßnahmen sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, spätestens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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