Art. 3

REG_2009_296 · mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann

(1)Die Bescheinigung und ihre Abschriften werden von der Behörde ausgestellt, die der Ausfuhrmitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnet.
(2)Die ausstellende Behörde verwahrt eine Abschrift der Bescheinigung. Das Original und die zweite Abschrift werden der Zollstelle in der Gemeinschaft vorgelegt, bei der die Ausfuhrerklärung eingereicht wird.
(3)Die in Absatz 2 genannte Zollstelle füllt das für diesen Zweck auf dem Original vorgesehene Feld aus und übergibt das Original dem Ausführer oder seinem Vertreter. Die Abschrift wird von der Zollstelle verwahrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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