ErwGr. 4

REG_2009_391 · über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Dieses Ziel sollte mit Hilfe von Maßnahmen verfolgt werden, die in angemessener Weise mit den diesbezüglichen Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verknüpft sind und diese gegebenenfalls weiterentwickeln und ergänzen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Entwicklung eines internationalen Kodex für anerkannte Organisationen durch die IMO fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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