ErwGr. 6

REG_2009_391 · über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Ermächtigung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, könnte die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkriterien erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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