Art. 5

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Die Agentur kann mit den nach Artikel 4 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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