Art. 8

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(1)Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertreter der Kommission an. Außerdem können die anderen an der Agentur beteiligten Länder nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen je einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Ferner benennt das Europäische Parlament zwei auf dem Gebiet des Umweltschutzes besonders qualifizierte wissenschaftliche Persönlichkeiten als Mitglieder des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage des persönlichen Beitrags, den sie zu den Arbeiten der Agentur leisten können, ausgewählt werden. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich vertreten lassen.
(2)Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern für den Zeitraum von drei Jahren einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat wählt ein Büro, an das er nach den von ihm festzulegenden Regeln bestimmte Durchführungsaufgaben delegieren kann.
(3)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
(4)Der Verwaltungsrat verabschiedet ein auf den vorrangigen Gebieten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beruhendes Mehrjahres-Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines Entwurfs, der nach Anhörung des in Artikel 10 genannten wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission von dem in Artikel 9 genannten Exekutivdirektor vorgelegt worden ist. Das Mehrjahres-Arbeitsprogramm enthält — unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft — den Entwurf eines mehrjährigen Haushaltsvorschlags.
(5)Der Verwaltungsrat verabschiedet im Rahmen des Mehrjahresprogramms alljährlich das Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepasst werden.
(6)Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.
(7)Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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