Art. 10

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(1)Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor werden von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, dem es obliegt, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen und zu jeder wissenschaftlichen Frage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur, die ihm der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor vorlegt, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirates werden veröffentlicht.
(2)Der wissenschaftliche Beirat besteht aus im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig; bei der Ernennung werden unter anderem die wissenschaftlichen Bereiche berücksichtigt, die im Beirat abgedeckt sein müssen, damit die Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen unterstützt werden kann. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für den Beirat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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