Art. 9

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(1)Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur. Dem Exekutivdirektor obliegt Folgendes: a) die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme; b) die laufende Verwaltung der Agentur; c) die Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 genannten Aufgaben; d) die Erstellung und Veröffentlichung der in Artikel 2 Buchstabe h genannten Berichte; e) alle Entscheidungen in Personalfragen sowie die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben. Vor der Einstellung des wissenschaftlichen Personals der Agentur holt er die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats gemäß Artikel 10 ein.
(2)Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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