Art. 11

REG_2009_401 · über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(1)Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.
(2)Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3)Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuss der Gemeinschaft sowie Zahlungen für geleistete Dienste.
(4)Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit an das Netz angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen sowie mit Dritten geschlossen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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