ErwGr. 2

REG_2009_42 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, keine Beihilfe gezahlt. Es ist klarzustellen, dass der Mitgliedstaat vorsehen kann, diesen Grenzwert mittels Kontrollen auf Ebene der Einzelerzeuger oder auf nationaler Ebene einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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