Art. 17 – Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
a)Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b)die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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