Art. 23 – Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:
a)den Namen des Schiffes;
b)die Registriernummer;
c)äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
d)den Registrierhafen;
e)den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;
f)die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
g)die Maschinenleistung;
h)die Rufzeichen und Wellenfrequenz;
i)die vorgesehene Fangmethode;
j)das vorgesehene Fanggebiet;
k)die Arten, die gefangen werden sollen;
l)den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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