Art. 36 – Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(1)Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 34 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
(2)Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
(3)Der Kapitän eines Schiffes oder sein Vertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er benutzen möchte mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 und PSC 2 beizufügen, wobei über Teil B das Wort „ANNULLIERT“ zu schreiben ist.
(4)Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts im Sinne der Absätze 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, und an den NEAFC-Sekretär.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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