Art. 53 – Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(1)Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
(2)Folgende Gewichte können verwendet werden: a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m; b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.
(3)Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.
(4)Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden i) für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1; ii) für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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