Art. 61 – Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet

REG_2009_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

(1)In einem in Artikel 60 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn beurteilt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.
(2)Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.
(3)Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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