Art. 15 – Nichtigkeit des Zertifikats

REG_2009_469 · über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel

(1)Das Zertifikat ist nichtig, a) wenn es entgegen den Vorschriften des Artikels 3 erteilt wurde; b) wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist; c) wenn das Grundpatent für nichtig erklärt oder derartig beschränkt wird, dass das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfasst wird, oder wenn nach Erlöschen des Grundpatents Nichtigkeitsgründe vorliegen, die die Nichtigerklärung oder Beschränkung gerechtfertigt hätten.
(2)Jede Person kann bei der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Nichtigerklärung des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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