Art. 3 – Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats

REG_2009_469 · über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel

Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung
a)das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;
b)für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG bzw. der Richtlinie 2001/82/EG erteilt wurde;
c)für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;
d)die unter Buchstabe b erwähnte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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