Art. 6

REG_2009_487 · zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

Die Kommission veröffentlicht vor dem Erlass einer Verordnung nach Artikel 2 deren Entwurf und fordert alle betroffenen Personen und Organisationen auf, sich innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat zu äußern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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