Art. 118a – Geltungsbereich

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(2)Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf a) den Schutz der legitimen Interessen i) der Verbraucher und ii) der Erzeuger; b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse sowie c) die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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