Art. 118c – Inhalt der Schutzanträge

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten: a) den zu schützenden Namen, b) Name und Anschrift des Antragstellers, c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 sowie d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
(2)Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen. Sie beinhaltet mindestens Folgendes: a) den zu schützenden Namen; b) eine Beschreibung des Weines/der Weine: i) bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften; ii) bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften; c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung; d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets; e) den Höchstertrag je Hektar; f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden; g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt; h) geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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