Art. 118f – Nationales Vorverfahren

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.
(2)Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
(3)Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt. Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
(4)Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5)Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so a) veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und b) übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält: i) Name und Anschrift des Antragstellers, ii) das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d, iii) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und iv) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a. Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.
(6)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.
(7)Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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