Art. 120e – Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Mit Ausnahme der in Anhang XVa für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang XVb genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Erzeugnissen des Weinsektors von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 beschlossen.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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