Art. 125o – Anerkennung

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass a) die Erzeugerorganisation i) die Anforderungen von Artikel 122 erfüllt, ii) eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Mitglieder hat, iii) über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt, iv) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet, v) die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder die zur Anwendung von umweltgerechten Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen können; b) der Branchenverband i) die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 3 erfüllt, ii) seine Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt, iii) einen erheblichen Anteil der Erzeugung oder Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertritt, iv) Erzeugnisse des Weinsektors weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.
(2)Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels. Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
(3)Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch a) betragen die Zeiträume nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c vier Monate; b) müssen die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat; c) müssen die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe d jeweils bis zum 1. März erfolgen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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