Art. 190a – Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
(2)In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung: — 2009: 40 660 000 EUR, — 2010: 82 110 000 EUR, — ab 2011: 122 610 000 EUR.
(3)Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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