Art. 3 – Aufhebungen und befristete weitere Anwendung

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung.
(2)Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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