Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2009_641 · zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2005/32/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Umwälzpumpe“: eine Kreiselpumpe mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2 500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist.
2.„Nassläufer-Umwälzpumpe“: eine Umwälzpumpe, deren Läufer direkt auf der Motorwelle sitzt und deren Motor in das zu fördernde Medium eingetaucht ist.
3.„externe Umwälzpumpe“: eine Umwälzpumpe, die zur Installierung außerhalb des Produkts bestimmt ist.
4.„Produkt“: ein Gerät, das Wärme erzeugt oder überträgt.
5.„Trinkwasserumwälzpumpe“: eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Trinkwasser gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 98/83/EG des Rates (3) bestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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