ErwGr. 21

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren Anwendung nicht früher als acht Jahre nach Annahme dieser Verordnung unterbreiten. In diesem Bericht sollte die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse den vorübergehenden Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte, die den gleichen Gegenstand umfasst, oder auch bestimmte Fragen einbezieht, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere Gemeinschaftsrechtsakte, wie sie in Erwägungsgrund 5 genannt werden, geregelt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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