Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Kohlenstoffabscheidung und -speicherung“ bezeichnet die Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinen Transport zu einer Lagerstätte und seine Einbringung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung;
b)„förderfähige Kosten“ hat dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002;
c)„Gas- und Strominfrastrukturen“ bezeichnet i) alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und unterseeische Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen, ii) Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, iii) an die in Ziffer ii genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher, iv) Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand und v) alle Anlagen und Ausrüstungen, die für den reibungslosen Betrieb der in den Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Infrastrukturen unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;
d)„Teilvorhaben“ bezeichnet jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;
e)„Investitionsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, in der der Bau erfolgt und Kapitalkosten anfallen;
f)„Offshore-Windenergie“ bezeichnet den Strom, der aus Turbinen erzeugt wird, die mit Wind betrieben werden und sich — küstennah oder -fern — im Meer befinden;
g)„Planungsphase“ bezeichnet die Phase eines Vorhabens, die der Investitionsphase vorausgeht und in der die Projektdurchführung vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls die Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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