Art. 12 – Aufbau des ERIC

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

In der Satzung werden zumindest folgende Organe mit folgenden Zuständigkeiten vorgesehen:
a)eine Mitgliederversammlung als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;
b)ein von der Mitgliederversammlung ernannter Direktor oder Verwaltungsrat als ausführendes Organ und rechtlicher Vertreter des ERIC.
In der Satzung wird festgelegt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrats das ERIC rechtlich vertreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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