Art. 13 – Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

(1)Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2)Die Mitglieder des ERIC gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
(3)Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.
(4)Den Abschlüssen des ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.
(5)Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für das ERIC die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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