Art. 16 – Auflösung und Insolvenz

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

(1)In der Satzung wird das Verfahren für die Auflösung des ERIC festgelegt, die im Anschluss an einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Auflösung kann die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.
(2)Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(3)Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Existenz des ERIC endet am Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung.
(4)Kann das ERIC seine Schulden nicht mehr begleichen kann, so teilt es dies jederzeit umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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