ErwGr. 12

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

Um seine Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können, sollte ein ERIC ab dem Tag, an dem die Gründungsentscheidung rechtswirksam wird, Rechtspersönlichkeit und weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Damit bestimmt werden kann, welches Recht anwendbar ist, sollte das ERIC einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines seiner Mitglieder haben, das ein Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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