ErwGr. 2

REG_2009_748 · über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig ist. Artikel 18a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG regeln die Zuordnung der einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zu ihrem Verwaltungsmitgliedstaat. Die Liste der Luftfahrzeugbetreiber und ihrer Verwaltungsmitgliedstaaten („die Liste“) soll gewährleisten, dass jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedstaat er untersteht, und dass den Mitgliedstaaten klar ist, für welche Luftfahrzeugbetreiber sie zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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