ErwGr. 4

REG_2009_748 · über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

Die Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG gelten für Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie. Ihre Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem ist ausschließlich an die Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gebunden; ihre Führung in der Liste ist nicht Voraussetzung. Luftfahrzeugbetreiber, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ausführen, fallen daher unter das Gemeinschaftssystem, und zwar ungeachtet, ob sie zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit in der Liste geführt werden oder nicht. Gleichermaßen sind Luftfahrzeugbetreiber, die die Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit einstellen, vom Gemeinschaftssystem ausgeschlossen, sobald sie eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt haben und nicht etwa ab dem Zeitpunkt ihrer Streichung aus der Liste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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