ErwGr. 12

REG_2009_753 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern getätigte Makrelenfänge ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, verschärfte Kontrollvorschriften für solche Schiffe vorzusehen. In Anbetracht der Verteilung des Makrelenbestands, der vor allem in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorkommt, empfiehlt es sich, dass Drittlandschiffe ihre Berichte an das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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