Art. 1 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009

REG_2009_753 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt: „KAPITEL VIIIa KENNZEICHNUNG VON FISCH, DER VON GEMEINSCHAFTS- ODER DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN UND ANSCHLIESSEND GEFROREN WURDE Artikel 39a Kennzeichnung von Gefrierfisch Gefrierfisch von Arten, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurden, ist mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen.
Das Etikett oder der Stempel wird auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält Angaben zu der Art, dem Produktionsdatum, dem ICES-Untergebiet und dem ICES-Bereich, in dem der Fisch gefangen wurde, und dem Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.“
2.
In Artikel 48 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei gemäß Artikel 49 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird oder die Anforderungen jener Regelung erfüllt.“
3.
Artikel 50 Absatz 4 wird gestrichen.
4.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 91a Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die im Ostatlantik gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien 63 Frankreich 44 EG 107 Artikel 91b Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik (1) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einer Größe von 8 kg oder 75 cm bis 30 kg oder 115 cm für die zugelassenen Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91a sowie folgende Aufteilung dieser Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 599,3 Frankreich 269,3 EG (*1) 868,6 (2) Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Absatz 1 gelten für Köderschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 17 m unter den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 91a folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Frankreich 45 (*2) EG 45 Artikel 91c Höchstzahl der Roten Thun fangenden Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien 139 Frankreich 86 Italien 35 Zypern 25 Malta 89 EG 374 Artikel 91d Fangbeschränkungen für Roten Thun für Gemeinschaftsschiffe der handwerklichen Küstenfischerei im Mittelmeer Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für die auf Frischfischfang ausgerichtete handwerkliche Küstenfischerei der Gemeinschaft mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern im Mittelmeer gemäß Artikel 91c folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 82,3 Frankreich 71,8 Italien 63,5 Zypern 2,3 Malta 5,3 EG (*1) 225,2 Artikel 91e Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Die Höchstzahl der Gemeinschaftsschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt Roten Thun mit einer Größe zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm fangen dürfen, wird wie folgt festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Italien 68 EG 68 Artikel 91f Fangbeschränkungen für Roten Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91e, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Roten Thun fangen, folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Italien 63,5 EG 63,5 (*1) Die Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde." (*2) Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.“ " (*1) Die Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde."
5.
Anhang IA wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet : IIa und IV (EG-Gewässer); Vb und VI (EG- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) Dänemark 4 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 7 Estland 4 Spanien 4 Frankreich 69 Irland 4 Litauen 4 Polen 4 Vereinigtes Königreich 270 EG 720 (6) TAC Entfäll b) Der Eintrag für Makrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Makrele Scomber scombrus Gebiet : VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer) (MAC/2CX14-) Deutschland 19 821 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Spanien 20 Estland 165 Frankreich 13 216 Irland 66 070 Lettland 122 Litauen 122 Niederlande 28 905 Polen 1 396 Vereinigtes Königreich 181 694 EG 311 531 Norwegen 12 300 (7) Färöer 4 798 (8) TAC 511 287 (9) Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1.
Januar bis zum 15.
Februar und vom 1.
Oktober bis zum 31.
Dezember gefangen werden.
IVa (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C) Deutschland 5 981 Frankreich 3 988 Irland 19 938 Niederlande 8 723 Vereinigtes Königreich 54 829 EG 93 459 “ c) Der Eintrag für Bastardmakrele im Bewirtschaftungsgebiet „VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Bastardmakrele Trachurus spp.
Gebiet : VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/578/14) Dänemark 15 056 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 12 035 Spanien 16 435 Frankreich 7 952 Irland 39 179 Niederlande 57 415 Portugal 1 591 Vereinigtes Königreich 16 276 EG 165 939 Färöer 4 061 (10) TAC 170 000
6.
Anhang IB wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Kabeljau im Bewirtschaftungsgebiet „I und II (norwegische Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Kabeljau Gadus morhua Gebiet : I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland 2 425 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Griechenland 301 Spanien 2 706 Irland 301 Frankreich 2 226 Portugal 2 706 Vereinigtes Königreich 9 410 EG 20 074 TAC 525 000 “ b) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im Bewirtschaftungsgebiet „V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp.
Gebiet : V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (RED/51214.) Estland 210 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 4 266 Spanien 749 Frankreich 398 Irland 1 Lettland 76 Niederlande 2 Polen 384 Portugal 896 Vereinigtes Königreich 10 EG 6 992 (11) TAC 46 c) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im Bewirtschaftungsgebiet „V und XIV (grönländische Gewässer)“ erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch Sebastes spp.
Gebiet : V und XIV (grönländische Gewässer) (RED/514GRN) Deutschland 4 742 (12) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 24 (12) Vereinigtes Königreich 33 (12) EG 8 000 (12) (13) (14) TAC Entfällt
7.
Anlage 1 des Anhangs IIA wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle a erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 16 609 739 281 55 853 0 0 13 155 22 130 25 339 “ b) In der Tabelle b erhält die Spalte für Schweden folgende Fassung: SE „ 286 779 830 400 263 772 0 0 80 781 53 078 110 468 “ c) In der Tabelle d erhält die Spalte für Spanien folgende Fassung: ES „0 0 0 0 0 13 836 0 1 402 142 “
8.
Anhang III wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5c, 5c.1, 5c.2 und 5c.3 werden die Worte „in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal“ durch die Worte „im östlichen Ärmelkanal“ ersetzt. b) Folgende Nummer 5e wird eingefügt: „5e.
Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak 5e.1.
Für die Zwecke dieser Nummer a) gelten folgende Fische als junge Fische: — Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm; — Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm; — Seelachs mit einer Größe unter 35 cm; — Wittling mit einer Größe unter 27 cm; b) gilt als Schwellenwert ein Anteil von 15 % junger Fische (nach Gewicht) an den vier unter Buchstabe a genannten Arten insgesamt.
Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt aus, so gilt ein Schwellenwert von 10 %. 5e.2.
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass junge Fische über den Schwellenwert hinaus gefangen werden. 5e.3.
Die Mitgliedstaaten führen in den gemäß Nummer 5e.2 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch um zu prüfen, ob der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert überschreitet.
Zu diesem Zwecke verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Sie entnehmen einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und messen diese gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs; b) sie dokumentieren jede Probe, indem sie einen Stichprobenbericht gemäß Anlage 8 dieses Anhangs erstellen, den sie dem Küstenstaat übermitteln.
Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen für sie Stichproben zu nehmen. 5e.4.
Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge junger Fische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht).
Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht. 5e.5.
Ergibt eine Stichprobe gemäß Nummer 5e.3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an jungen Fischen den Schwellenwert übersteigt, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jigger für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, Reusen und Dredschen für Jakobsmuscheln sowie Kiemennetzen.
Für die geschlossenen Gebiete gelten die folgenden Kriterien: — das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben; — der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellenwerts ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets; — wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien, die der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, so umfasst es 50 Quadratmeilen; und — im Skagerrak dürfen gleichzeitig höchstens drei Gebiete geschlossen sein. 5e.6.
Das Verbot gemäß Nummer 5e.5 — tritt 12 Stunden nach der Entscheidung der betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und — gilt 21 Tage, nach deren Ablauf es automatisch um Mitternacht (UTC) endet. 5e.7.
Abweichend von Nummer 5e.5 kann der Küstenmitgliedstaat, wenn der Prozentsatz nur geringfügig über dem Schwellenwert liegt oder der Hol aufgrund seiner Gesamtgröße, der Zusammensetzung des Fangs oder der größenmäßigen Verteilung nicht als repräsentativ anzusehen ist, innerhalb von 48 Stunden nach der ursprünglichen Probenahme weitere Informationen einholen, unter anderem durch Kontrolle weiterer Hols, bevor er eine Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 trifft. 5e.8.
Umfasst das zu schließende Gebiet Gebiete unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Überschreitung des Schwellenwerts festgestellt hat, unverzüglich die betroffenen Nachbarmitgliedstaaten und -drittländer über das Ergebnis und das gemäß Nummer 5e.5 beschlossene Verbot.
Die Nachbarmitgliedstaaten schließen unverzüglich ihren Teil des Gebiets. 5e.9.
Der Küstenmitgliedstaat verfährt unverzüglich wie folgt: Er a) macht die Einzelheiten des Verbots gemäß Nummer 5e.5 auf seiner Website zugänglich; b) unterrichtet die Schiffe in der Nähe des Gebiets so weit wie möglich; c) unterrichtet die Kommission und die Fischereiüberwachungszentren — im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18.
Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (*3) — der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Schiffe sich in dem betreffenden Gebiet befinden, per E-Mail über das Verbot gemäß Nummer 5e.5.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von dem Verbot betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren. 5e.10.
Der betroffene Küstenstaat legt der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der Entscheidung gemäß Nummer 5e.5 geführt haben.
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreichend begründet ist, kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, die Entscheidung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.
(*3) ABl.
L 333 vom 20.12.2003, S. 17.“ " c) Am Ende von Nummer 6.6 wird folgender Absatz angefügt: „Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird: 59° 05′ N, 06° 45′ W 59° 30′ N, 06° 00′ W 59° 40′ N, 05° 00′ W 60° 00′ N, 04° 00′ W 59° 30′ N, 04° 00′ W 59° 05′ N, 06° 45′ W.“ d) Folgende Nummer 9a wird eingefügt: „9a.
Sondermaßnahmen für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und angrenzenden Gewässern 9a.1 Die Maßnahmen dieser Nummer 9a gelten für den Fang von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern des ICES-Gebiets V und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete XII und XIV mit den folgenden Koordinaten (nachstehend ‚Rotbarsch-Schutzgebiet‘ genannt): Punkt Nr.
Breitengrad N Längengrad W 1 64° 45 28° 30 2 62° 50 25° 45 3 61° 55 26° 45 4 61° 00 26° 30 5 59° 00 30° 00 6 59° 00 34° 00 7 61° 30 34° 00 8 62° 50 36° 00 9 64° 45 28° 30 9a.2 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorgeschriebenen Daten tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen jede Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet und jede Ausfahrt aus diesem Gebiet sowie die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge in ihre Fischereilogbücher ein.
Hierbei ist das Gebiet mit dem Code ‚RCA‘ zu kennzeichnen. 9a.3 Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die im Rotbarsch-Schutzgebiet Fischfang betreiben, übermitteln täglich nach Abschluss der Fangtätigkeiten des betreffenden Kalendertages eine Fangmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999.
Anzugeben sind diejenigen Fänge, die seit der vorangegangenen Fangmeldung an Bord genommen wurden. 9a.4 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 vorzulegenden Angaben melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge vor der Einfahrt in das Rotbarsch-Schutzgebiet sowie vor der Ausfahrt aus dem Rotbarsch-Schutzgebiet diejenigen Fänge, die seit der letzten Fangmeldung an Bord genommen wurden. 9a.5 Die Meldungen gemäß den Nummern 9a.3 und 9a.4 erfolgen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1085/2000.
Bei der Meldung von Fängen, die im Rotbarsch-Schutzgebiet getätigt wurden, ist für das Fanggebiet der Code ‚RCA‘ zu verwenden. 9a.6 Unbeschadet von Artikel 39a dieser Verordnung enthält das Etikett oder der Stempel zur Identifizierung von im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenem Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch den spezifischen Code ‚RCA‘. 9a.7 Käufer oder Besitzer von Fisch sorgen dafür, dass Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, der im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangen wurde, bei der Erstanlandung in einem Gemeinschaftshafen oder bei der Umladung gewogen wird. 9a.8 Die Verwendung von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist verboten. 9a.9 Der Umrechnungsfaktor für im Rotbarsch-Schutzgebiet gefangenen Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch, ausgenommen und ohne Kopf, beträgt auch japanisch zugeschnitten 1,70.“ e) Nummer 15.1 erhält folgende Fassung: „15.1.
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Teil des Reykjanes Ridge: — 55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W, — 55° 05,4804′ N, 35° 58,9784′ W, — 54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W, — 54° 41,1841′ N, 34° 00,0514′ W, — 54° 00,0′ N, 34° 00,0′ W, — 53° 54,6406′ N, 34° 49,9842′ W, — 53° 58,9668′ N, 36° 39,1260′ W, — 55° 04,5327′ N, 36° 49,0135′ W, Nördlicher Mittelatlantischer Rücken: — 59° 45′ N, 33° 30′ W, — 57° 30′ N, 27° 30′ W, — 56° 45′ N, 28° 30′ W, — 59° 15′ N, 34° 30′ W, — 59° 45′ N, 33° 30′ W, Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet): — 53° 30′ N, 38° 00′ W, — 53° 30′ N, 36° 49′ W, — 55° 04,5327′ N, 36° 49′ W, — 54° 58,9914′ N, 34° 41,3634′ W, — 54° 41,1841′ N, 34° 00′ W, — 53° 30′ N, 34° 00′ W, — 53° 30′ N, 30° 00′ W, — 51° 30′N, 28° 00′W, — 49° 00′ N, 26° 30′ W, — 49° 00′ N, 30° 30′ W, — 51° 30′ N, 32° 00′ W, — 51° 30′N, 38° 00′ W, — 53° 30′ N, 38° 00′ W, Südlicher Mittelatlantischer Rücken: — 44° 30′ N, 30° 30′ W, — 44° 30′N, 27° 00′ W, — 43° 15′ N, 27° 15′ W, — 43° 15′ N, 31° 00′ W, — 44° 30′ N, 30° 30′ W, Altair Seamounts: — 45° 00′ N, 34° 35′ W, — 45° 00′ N, 33° 45′ W, — 44° 25′ N, 33° 45′ W, — 44° 25′ N, 34° 35′ W, — 45° 00′ N, 34° 35′ W, Antialtair Seamounts: — 43° 45′ N, 22° 50′ W, — 43° 45′ N, 22° 05′ W, — 43° 25′ N, 22° 05′ W, — 43° 25′ N, 22° 50′ W, — 43° 45′ N, 22° 50′ W, Hatton Bank: — 59° 26′ N, 14° 30′ W, — 59° 12′ N, 15° 08′ W, — 59° 01′ N, 17° 00′ W, — 58° 50′ N, 17° 38′ W, — 58° 30′ N, 17° 52′ W, — 58° 30′ N, 18° 22′ W, — 58° 03′ N, 18° 22′ W, — 58° 03′ N, 17° 30′ W, — 57° 55′ N, 17° 30′ W, — 57° 45′ N, 19° 15′ W, — 58° 30′ N, 18° 45′ W, — 58° 47′ N, 18° 37′ W, — 59° 05′ N, 17° 32′ W, — 59° 16′ N, 17° 20′ W, — 59° 22′ N, 16° 50′ W, — 59° 21′ N, 15° 40′ W, North West Rockall: — 57° 00′ N, 14° 53′ W, — 57° 37′ N, 14° 42′ W, — 57° 55′ N, 14° 24′ W, — 58° 15′ N, 13° 50′ W, — 57° 57′ N, 13° 09′ W, — 57° 50′ N, 13° 14′ W, — 57° 57′ N, 13° 45′ W, — 57° 49′ N, 14° 06′ W, — 57° 29′ N, 14° 19′ W, — 57° 22′ N, 14° 19′ W, — 57° 00′ N, 14° 34′ W, — 56° 56′ N, 14° 36′ W, — 56° 56′ N, 14° 51′ W, — 57° 00′ N, 14° 53′ W, South-West Rockall (Empress of Britain Bank): — 56° 24′ N, 15° 37′ W, — 56° 21′ N, 14° 58′ W, — 56° 04′ N, 15° 10′ W, — 55° 51′ N, 15° 37′ W, — 56° 10′ N, 15° 52′ W, — 56° 24′ N, 15° 37′ W, Logachev Mound: — 55° 17′ N 16° 10′ W, — 55° 33′ N 16° 16′ W, — 55° 50′ N
15° 15′ W, — 55° 58′ N 15° 05′ W, — 55° 54′ N 14° 55′ W, — 55° 45′ N 15° 12′ W, — 55° 34′ N 15° 07′ W, — 55° 17′ N 16° 10′ W, West Rockall Mound: — 57° 20′ N, 16° 30′ W, — 57° 05′ N, 15° 58′ W, — 56° 21′ N, 17° 17′ W, — 56° 40′ N, 17° 50′ W, — 57° 20′ N, 16° 30′ W.“ f) Folgende Nummer 19a wird eingefügt: „19a.
Bedingungen für Drittlandsschiffe, die in EG-Gewässern Makrelenfischerei betreiben Folgende Bestimmungen gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Makrele fischen wollen: a) Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen.
Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete in die EG-Gewässer einfahren: — ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa; — ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa; — ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa.
Bei Einfahrt in EG-Gewässer kontaktiert der Schiffskapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh per E-Mail (ukfcc@scotland.gsi.gov.uk) oder telefonisch (+ 44 1312719700).
In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet anzugeben, durch das das Schiff in EG-Gewässer einfahren wird.
Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht.
Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in EG-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. c) Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EG-Gewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.
Die Schiffe dürfen erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete die EG-Gewässer verlassen: Bei Verlassen der EG-Gewässer macht der Schiffskapitän mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a.
In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.
Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht.
Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Verlassen der EG-Gewässer aufbewahrt.“ d) In Anhang III werden die folgenden Anlagen angefügt: „Anhang III — Anlage 7 Methodologie der Probenahme Proben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen: — Die Proben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen.
Diese sollten zur Beteiligung aufgefordert werden.
Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten. — Der Gesamtfang des Hols wird geschätzt. — Eine Probe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 300 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling enthält. — Die Mindestgröße der Probe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling. — Die Probe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt. — Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Probe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen. — Die Menge an jungen Fischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet. — Der Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Probe ordnungsgemäß erstellt.
Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.“ „Anhang III — Anlage 8 AD-HOC-SCHLIESSUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAAT JUNGER KABELJAU, SCHELLFISCH, SEELACHS UND WITTLING Einzelheiten der Kontrolle/Beobachtung Inspektionsschiff Name des Inspektors/Beobachters Name des Inspektors/Beobachters Datum und Uhrzeit (1) der Kontrolle/Beobachtung Position (2) bei der Inspektion/Beobachtung Angaben zum Fischereifahrzeug Name Rufzeichen Registriernummer Flaggenstaat Art des Fanggeräts Maschenöffnung in mm Angaben zum Fischereifahrzeug (Gespanntrawler) Name Rufzeichen Registriernummer Flaggenstaat Art des Fanggeräts Maschenöffnung in mm Angaben zum Fangeinsatz Beginn Datum und Uhrzeit (3) Position (2) Dauer des Fangeinsatzes (3) Mittelpunkt des Fangeinsatzes (3) Ende Datum und Uhrzeit (3) Position (2) Angaben zum Fang in Gewicht Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm) Größe der Probe (Fangmenge an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling im Hol in Kilogramm) Kabeljau Schellfisch Seelachs Wittling Insgesamt Insgesamt Insgesamt Insgesamt Junge Fische Junge Fische Junge Fische Junge Fische % % % % Alle vier Arten insgesamt Junge Fische aller vier Arten Alle vier Arten in % Beobachtungen und zusätzliche Informationen Beobachtungen des Inspektors/Beobachters während der Kontrolle, einschließlich nicht obligatorischer Verwendung von selektivem Fanggerät.
Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z.
B.
Kapitän.
Gegebenenfalls Empfehlung hinsichtlich der Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets (mindestens 4 und höchstens 6 Punkte).
Unterschrift des Inspektors Nicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenmitgliedstaat per E-Mail übermittelt.
(1)tt/mm/jj hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).
(2)e.g. 56′24′ N 001′30′ E.
(3)hh mm.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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