Anhang I – Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäß Artikel 4

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

1.Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist.
2.Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen.
3.Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 % betragen.
4.Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 % des Gesamtgewichts betragen.
5.Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 % der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei: — Einzelfuttermitteln, — Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln, — Mineralfuttermitteln, — Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen, — Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen, sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.
— Einzelfuttermitteln,
— Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,
— Mineralfuttermitteln,
— Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen,
— Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen,
6.Sofern in Anhang V oder dem Katalog gemäß Artikel 24 kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt: — 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten, — 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %, — 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten, — 14 % bei anderen Futtermitteln.
— 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,
— 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %,
— 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,
— 14 % bei anderen Futtermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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