1.
Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein.
Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, sollten die in Absatz 2 festgelegten Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.
2.
Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von der angegebenen Zusammensetzung in der Weise abweicht, dass sein Wert gemindert wird, sind folgende Toleranzen zulässig: a) bei Rohprotein, Zucker, Stärke und Inulin: — 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %, — 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %; b) bei Rohfaser, Rohölen und -fetten: — 2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr, — 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 15 %, — 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %; c) bei Feuchte, Rohasche, salzsäureunlöslicher Asche und Chloriden — berechnet als NaCl — Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säurezahl und bei petroletherunlöslichen Substanzen: — 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15), — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2); d) beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %; e) bei Futtermittelzusatzstoffen (:1) — 10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten oder mehr, — 100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten, — 20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten, — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit, — 40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten.
Diese Toleranzen gelten auch für den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Mischfuttermitteln.
a)bei Rohprotein, Zucker, Stärke und Inulin: — 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %, — 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;
— 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr,
— 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %,
— 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;
b)bei Rohfaser, Rohölen und -fetten: — 2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr, — 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 15 %, — 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;
— 2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr,
— 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 15 %,
— 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;
c)bei Feuchte, Rohasche, salzsäureunlöslicher Asche und Chloriden — berechnet als NaCl — Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säurezahl und bei petroletherunlöslichen Substanzen: — 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15), — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);
— 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr,
— 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15),
— 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);
d)beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %;
e)bei Futtermittelzusatzstoffen (:1) — 10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten oder mehr, — 100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten, — 20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten, — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit, — 40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten.
Diese Toleranzen gelten auch für den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Mischfuttermitteln.
— 10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten oder mehr,
— 100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten,
— 20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten,
— 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit,
— 40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten.
3.
Solange die festgelegten Höchstgehalte bei den einzelnen Futtermittelzusatzstoffen nicht überschritten werden, kann die Abweichung vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der jeweiligen Toleranz gemäß Absatz 2 gehen.
4.
Bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen entspricht der zulässige obere Grenzwert dem festgelegten Höchstgehalt.
(1)Einheit bedeutet in diesem Abschnitt 1 mg, 1 000 IU, 1 × 109 KBE oder 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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