Art. 11 – Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere a) hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist, b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder c) hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.
(2)Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.
(3)Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (27) zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.
(4)In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.
(5)In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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