Art. 12 – Verantwortlichkeit

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.
(2)Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.
(3)In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(4)Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.
(5)Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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