Art. 4 – Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es a) sicher ist und b) keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat. Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind; b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden. Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(3)Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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