Art. 6 – Beschränkung und Verbot

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(1)Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III.
(2)Die Kommission ändert das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklung, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zur Annahme dieser Maßnahmen auf das in Artikel 28 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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