REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission
Als Folge der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE)- und der Dioxinkrise wurde im Jahr 2002 durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (18) auf Initiative des Europäischen Parlaments die Verpflichtung eingeführt, den Gewichtsprozentsatz aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) in einem Mischfuttermittel anzugeben. Die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ist jedoch als Ergebnis der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 sowie deren Durchführungsrechtsakten deutlich größer geworden, vor allem als Ergebnis dessen, dass die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer stärker in die Verantwortung genommen wurden, dass das Rückverfolgbarkeitssystem verbessert wurde und dass in den Futtermittelunternehmen das HACCP-Prinzip (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) und Leitlinien für die gute Hygienepraxis eingeführt wurden. Angesichts dieser positiven Entwicklungen, die sich in den Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel niederschlagen, ist die Verpflichtung, den Gewichtsprozentsatz aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in der Kennzeichnung anzugeben, fortan nicht mehr notwendig, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Allerdings können die genauen Anteile auf freiwilliger Basis angegeben werden, um die Käufer angemessen zu informieren. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden, da sie Zugang zu den Informationen über die genauen Gewichtsanteile aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln haben, im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (19) den Käufern zusätzliche Informationen erteilen können.
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