Art. 12 – Prüfer und geprüfter Bericht

REG_2009_80 · über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

(1)Jeder Systemverkäufer muss alle vier Jahre und zusätzlich auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.
(2)Der Systemverkäufer teilt der Kommission vor der Bestätigung einer Bestellung die Identität des Prüfers mit. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten und nach Konsultation des Prüfers, des Systemverkäufers und aller anderen Parteien, die ein legitimes Interesse anführen, entscheiden, ob der Prüfer ersetzt werden muss oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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