Art. 9 – Von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellte Daten

REG_2009_80 · über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

Teilnehmende Verkehrsunternehmen und Vermittler, die Daten verarbeiten, tragen dafür Sorge, dass die Daten, die sie zur Eingabe in ein CRS bereitstellen, korrekt sind und dass diese Daten dem Systemverkäufer die Einhaltung der Vorschriften in Anhang I ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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