Art. 4 – Vertriebseinrichtungen

REG_2009_80 · über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

(1)Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren.
(2)Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2009_80 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2009_80 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.