Art. 19 – Zulässigkeit

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Das zuständige Konsulat prüft, ob — der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist, — dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind, — die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und, — die Visumgebühr entrichtet wurde.
(2)Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat — wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und — prüft den Antrag weiter. Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
(3)Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich — das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben, — die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, — die Visumgebühr zu erstatten und — von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.
(4)Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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